Girokonten von Internetabzockern kündbar
Banken können Girokonten von Internetabzockern kündigen.
Banken dürfen Konteninhabern kündigen, wenn das Konto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt wird – und eine solche liegt auch bei Abzocke im Internet vor. Dies entschieden nun bereits drei Gerichte: das OLG Hamm, das OLG Dresden und erst kürzlich das LG München I. Banken dürfen ohne Einhaltung einer Frist nur dann kündigen, wenn ein „wichtiger Grund” vorliegt (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Der „wichtige Grund” muss Ursache dafür sein, dass der Bank eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist entscheidet eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien. Laut BGH liegt ein entsprechender „wichtiger Grund” vor, wenn das Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten gebraucht wird.
Archiviert unter: Allgemein
eine Stellungnahme schreiben